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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Werk- und Kaufvertrag

I. Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen des Verwenders aller Verkäufe und Lieferungen des Verwenders einschließlich Beratung und Auskünfte. Diese gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung des Verwenders als akzeptiert.

  2. Entgegenstehende  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

  3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I.1. aufgezählter Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin. Diese werden spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung- und Leistungsannahme wirksam.

  4. Sofern Lieferung von Hardware und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen des Verwenders in der jeweils gültigen Fassung.

II. Vertragsinhalt

  1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen und Kostenvoranschläge, sind außer bei Vereinbarung nicht verbindlich.
    Informationen und Angaben und anwendungstechnische Hinweise sollen nur informativ wirken.  Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, werden diese nicht Vertragsbestandteil. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragesbestätigung des Verwenders maßgebend.

  2. Der Verwender behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, sofern diese aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung oder sich im Interesse der Leistungsfähigkeit des Produktes als sachdienlich erweisen.

III. Preise

  1. Die vom Verwender angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer, wenn die Umsatzsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise ohne Montage, sofern nicht anders vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten.
    Sofern sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsabschluss erhöht, ist der Verwender berechtig, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.

IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang

Die Ausführung bzw. die Lieferung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, nach Vertragsabschluss. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Eingang der Zugangs- oder Auftragsbestätigung des Vertragspartners beim Verwender, jedoch nicht vor Klärung der Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erfüllen hat.

  1. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Ereignisse und Umstände, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Streik, Mangel an Transportmitteln, Aussperrung, behördliche Eingriffe usw. – auch, wenn sie beim Vorlieferanten eintreffen – verlängert sich, wenn der Verwender an der rechzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert ist, die Ausführung bzw. Lieferung um die Zeit der Behinderung sowie um eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich wird der Verwender bzw. steht dem Verwender ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher und praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Verwender von der Verpflichtung frei, dass Werk bzw. von der Leistungspflicht befreit. Verlängert sich die Ausführungs- oder Lieferzeit oder wird der Verwender von dieser Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner keine Schadensersatzansprüche herleiten.

  2. Der Verwender ist zu Teilleistungen im zumutbaren Umfang berechtigt.

  3. Wird vom Vertragspartner keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistungen als angenommen, nach Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung – dies gilt auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.

  4. Erfüllungsort ist in der Regel der Firmensitz des Verkäufers. Der Vertragspartner trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes, ab den Ort der Niederlassung des Verwenders. Wenn keine Vereinbarung bezüglich des Versandes getroffen wurde, erfolgt dieses nach dem Ermessen des Verwenders. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferungen vereinbart wurden. Auf Anfrage des Vertragspartners, kann die Ware auch gegen Bruch-, Transport und Feuerschäden versichert werden. Diese zusätzliche Leistung ist kostenpflichtig und ist alleine von dem Vertragspartner zu tragen.

  5. Sollte die Leistung oder Lieferung (oder beides) auf Wunsch des Vertragspartners oder durch den Gläubigerverzug verzögert werden, so geht die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die anfallenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung (Erfüllungshilfen) des Verwenders hat der Vertragspartner zu tragen.

 

V. Entrichtung und Instandhaltung von Anlagen

A) Für jede Art von Montage und Instandhaltung gelten folgende Bestimmungen, inwieweit keine anderen Vereinbarungen festgelegt worden sind:

  1. Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben der Problematik zu äußern.

  2. Die Kosten der sachgemäßen umweltbewussten Entsorgung von eingebauten Komponenten und Teilen, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.

B) Falls der Verwender die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den aufgeführten Bestimmungen und A, ebenfalls die folgenden Bestimmungen:

  1. Der Vertragspartner vergütet dem Verwender bei der Auftragsverteilung den vereinbarten Verrechnungssatz für die Arbeitszeiten, sowie für Arbeiten bzw. Dienst- und Serviceleistungen unter erschwerten Bedingungen. Hierzu zählen ebenfalls die Planung, Überwachung und Dokumentation.

  2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeiten.

  3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
    Reisekosten, Kosten für den Transport und die Anlieferung der gesamten Materialen.

  4. Zur Behebung und Diagnose von zeitweise auftretenden Fehlern können wiederholte Überprüfungen erforderlich sein. Der Vertragspartner hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Verwenders zu tragen.

IV. Zahlungen

  1. In Rechnung gestellte Leistungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

  2. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.

  3. Die Zahlungen dürfen ausschließlich an den Verwender geleistet werden. Dritte Personen sind hiervon ausgeschlossen.

  4. Vorauszahlungen können einzelvertraglich festgelegt werden. Wird der Zeitpunkt der vereinbarten Vorauszahlung nicht rechtzeitig geleistet, ist der Verwender berechtigt, seine weiteren Tätigkeiten bzw. bis Eingang der Zahlung, aufzuschieben.

  5. Die Annahme von Schecks und Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung. Hier gehen Diskont- und Wechselspesen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.